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   OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14   

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https://dejure.org/2014,25767
OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14 (https://dejure.org/2014,25767)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.09.2014 - 2 M 31/14 (https://dejure.org/2014,25767)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. September 2014 - 2 M 31/14 (https://dejure.org/2014,25767)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch der Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Eigentümer zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit eines Gebäudes

  • rechtsportal.de

    BauO LSA § 57 Abs. 2 S. 2; SOG LSA § 8 Abs. 3
    Anspruch der Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Eigentümer zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit eines Gebäudes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebäude baufällig: Eigentümer kann Eigentum nicht (mehr) aufgeben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Bauordnungsrechtliche Sicherungsverfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch der Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Eigentümer zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit eines Gebäudes

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Gefahrenabwehr bei herrenlosen Grundstücken

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Herrenloses Gebäude wird baufällig: Früherer Eigentümer bleibt in der Verantwortung! (IBR 2015, 389)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 917
  • BauR 2015, 1212
  • LKV 2014, 556
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10

    Inanspruchnahme des früheren Eigentümers eines herrenlosen Grundstücks zur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14
    Der vom Eigentümer zu tragende finanzielle Aufwand für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr darf in der Regel den Verkehrswert des Grundstücks nach Gefahrenbeseitigung nicht übersteigen (OVG NW, Beschl. v. 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, juris RdNr. 11 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1 ; OVG LSA, Beschl. v. 12.06.2013 - 2 M 28/13 -, juris RdNr. 25).

    Für Gefahrenlagen, die erst nach Aufgabe des Eigentums entstanden sind, kann er daher nur begrenzt herangezogen werden (OVG NW, Beschl. v. 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, a.a.O. RdNr. 13 ff.).

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14
    Das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG erfordert notwendigerweise eine nähere gesetzgeberische Konkretisierung; den Gesetzgeber bei der Ausführung dieses Regelungsauftrags zu einem Hinweis auf dieses Grundrecht zu zwingen, wäre bloße Förmelei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 -, juris RdNr. 26 ff.).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14
    Der vom Eigentümer zu tragende finanzielle Aufwand für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr darf in der Regel den Verkehrswert des Grundstücks nach Gefahrenbeseitigung nicht übersteigen (OVG NW, Beschl. v. 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, juris RdNr. 11 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1 ; OVG LSA, Beschl. v. 12.06.2013 - 2 M 28/13 -, juris RdNr. 25).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; behördliche Fehler;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14
    Der vom Eigentümer zu tragende finanzielle Aufwand für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr darf in der Regel den Verkehrswert des Grundstücks nach Gefahrenbeseitigung nicht übersteigen (OVG NW, Beschl. v. 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, juris RdNr. 11 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1 ; OVG LSA, Beschl. v. 12.06.2013 - 2 M 28/13 -, juris RdNr. 25).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2013 - 2 M 82/13

    Beseitigung eines einsturzgefährdeten Gebäudes - Berechtigung eines Dritten als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14
    Voraussetzung für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA ist grundsätzlich das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (OVG LSA, Beschl. v. 22.07.2013 - 2 M 82/13 -, juris RdNr. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2009 - 13 B 1910/08

    Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung bei der Anwendung des Irreführungsverbots

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14
    Auch kann - gerade im Ordnungsrecht - das Interesse am Erlass der Verfügung mit dem Interesse an der sofortigen Vollziehung durchaus zusammenfallen (OVG NW, Beschl. v. 30.03.2009 - 13 B 1910/08 -, juris RdNr. 4).
  • OVG Sachsen, 31.03.2014 - 1 A 699/13

    Bauaufsicht; Gefahrenabwehr; Gefahrenverdacht; Gefahrerforschung; konkrete

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14
    Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit eines Gebäudes kann verlangt werden, allerdings nur, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte bereits erhebliche Zweifel an dessen Standsicherheit bestehen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 24.06.1991 - 4 TH 899/91 -, juris RdNr. 22; SächsOVG, Beschl. v. 31.03.2014 - 1 A 699/13 -, juris RdNr. 6; Thom, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 57 BauO LSA RdNr. 63).
  • OVG Niedersachsen, 19.10.2011 - 7 LB 57/11

    Anwendung des § 7 Abs. 3 Nds. SOG auf das Erlöschen von Bergwerkseigentum nach §

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14
    Nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 SOG LSA soll sich der Eigentümer seiner Zustandsverantwortlichkeit nicht dadurch entziehen können, dass er das Eigentum an dem die Gefahr begründenden Grundstück aufgibt (NdsOVG, Urt. v. 19.10.2011 - 7 LB 57/11 -, juris RdNr. 30; OVG LSA, Beschl. v. 03.12.2012 - 2 M 166/12 - n.v.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2001 - 7 B 1939/00
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14
    Nach dieser Vorschrift ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich zum Einschreiten ermächtigt, wenn und soweit ein bauliches Geschehen oder ein baulicher Zustand mit den formellen und/oder materiellen Baurecht nicht übereinstimmt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 16.10.2001 - 7 B 1939/00 -, juris RdNr. 13).
  • VGH Hessen, 24.06.1991 - 4 TH 899/91

    Gutachten über die Standsicherheit eines Gebäudes - Maßnahme zur Förderung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14
    Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit eines Gebäudes kann verlangt werden, allerdings nur, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte bereits erhebliche Zweifel an dessen Standsicherheit bestehen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 24.06.1991 - 4 TH 899/91 -, juris RdNr. 22; SächsOVG, Beschl. v. 31.03.2014 - 1 A 699/13 -, juris RdNr. 6; Thom, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 57 BauO LSA RdNr. 63).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2002 - 2 M 363/01

    Werbeanlage, Werbetafel, Eigentümer, Aufsteller, Handlungsstörer, Zustandsstörer,

  • VG Magdeburg, 28.03.2024 - 4 A 106/22

    Abbruchanordnung, Festsetzung der Ersatzvornahme, Kostengrundentscheidungen zur

    Voraussetzung für einen bauaufsichtlichen Eingriff nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 2 M 114/20 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 2. September 2014 - 2 M 31/14 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 -, juris, Rn. 8).

    Eine Anordnung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA kann folglich gegen denjenigen gerichtet werden, den gemäß § 7 bis § 8 SOG LSA die Verantwortung für eine Gefahr trifft (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 M 31/14 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 25. Februar 2002 - 2 M 363/01 -, juris, Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2023 - 8 S 3878/21

    Nachbarrechtsschutz; bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gewerbliche Halle;

    Soweit die Beklagte den zulasten der Klägerin bestehenden Gefahrenverdacht also nicht selbst mit Mitteln der Amtsaufklärung (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG; zur Hinzuziehung von Sachverständigen § 47 Abs. 2 LBO) ausräumt (wozu sie sich bisher nicht bereitgefunden hat und wozu sie auch nicht verpflichtet ist, vgl. NdsOVG, Beschluss vom 09.12.2015 - 1 LA 184/14 -, NVwZ-RR 2016, 445, juris Rn. 21), hat sie gegenüber der Beigeladenen Maßnahmen zur Ermittlung des Gefahrensachverhalts anzuordnen (Gefahrerforschung bzw. vorbereitende Gefahrenabwehr als Gefahrenabwehr im weiteren Sinne, vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.06.1991 - 4 TH 899/91 -, NVwZ-RR 1992, 288, juris Rn. 22; OVG LSA, Beschluss vom 02.09.2014 - 2 M 31/14 -, LKV 2014, 556, juris Rn. 7; NdsOVG, Beschluss vom 09.12.2015, a.a.O., juris Rn. 13 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 31.03.2014 - 1 A 699/13 -, BauR 2014, 2076, juris Rn. 6) und bei Bestätigung des Verdachts von - die Klägerin beeinträchtigenden - Standsicherheitsmängeln auch Maßnahmen zu deren Beseitigung gegen die Beigeladene als bauordnungsrechtlich verantwortliche Eigentümerin und Bauherrin (§ 7 PolG, §§ 41, 42 LBO) zu ergreifen (Gefahrenabwehr im engere Sinne).
  • VG Magdeburg, 03.04.2024 - 4 B 128/23

    Bauordnungsrechtliche Verfügung (Verschließen von Öffnungen in einer Brandwand)

    Ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA kommt insbesondere bei Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in Betracht (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 22.07.2013 - 2 M 82/13 -, juris Rn. 8; vom 02.09.2014 - 2 M 31/14 -, juris Rn. 7; vom 30.11.2023 - 2 L 115/21 -, juris Rn. 26, jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2015 - 2 M 147/14

    Bauaufsichtliches Einschreiten: Inanspruchnahme des ehemaligen Eigentümers nach

    Einer Inanspruchnahme des früheren Eigentümers kann daher nur entgegenstehen, dass die Gefahrenlage erst nach Aufgabe des Eigentums entstanden ist (Beschl. d. Senats v. 02.09.2014 - 2 M 31/14 -, juris RdNr. 21).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17

    Kosten des Abbruchs eines Gebäudes im Wege der unmittelbaren Ausführung -

    Die Auswahl ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu treffen, wobei sowohl die Interessen des Betroffenen als auch das berechtigte Interesse der Bauaufsichtsbehörde an einem effektiven Gesetzesvollzug angemessen zu berücksichtigen sind; hierbei ist unter dem Gesichtspunkt der Effektivität ordnungsbehördlicher Maßnahmen zu berücksichtigen, wer eher in der Lage sein wird, den baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen (Beschl. d. Senats v. 02.09.2014 - 2 M 31/14 -, juris, RdNr. 23, m.w.N.).

    Daher darf die Behörde eine Anordnung zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands gegen einen von mehreren Störern richten, wenn dieser auf Grund seines Alters die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann, während ihr die Anschriften der anderen Zustandsstörer trotz Recherchen nicht bekannt sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.09.2014, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15

    Haftung des Fiskalerben für bauaufsichtliche Verfügung; Einstandspflicht eines

    Sie knüpft an die Eigentümerstellung, die der Erbe mit Eintritt des Erbfalls erwirbt, und nicht an dessen Stellung als Erbe an; sie ist deshalb auch keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.09.2014 - 2 M 31/14 -, LKV 2014, 556 [558 f.], RdNr. 22 in juris).
  • SG Dortmund, 13.07.2016 - S 32 AS 317/16
    Durch eine Erstreckung des Zitiergebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.09.2014 - 2 M 31/14 - juris (Rn. 15) m. w. N.).
  • VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324

    Anordnung zur Gefahrenabwehr bei bestandsgeschützter Anlage

    Die Bauaufsichtsbehörde kann daher unter den genannten Voraussetzungen - d.h. insbesondere bei aufgrund objektiver Umstände bestehenden Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes - vom Verantwortlichen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit durch eine hierfür qualifizierte Fachperson fordern (auch BayVGH, B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 19 ff.; HessVGH, B.v. 24.6.1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 = juris Rn. 22 ff.; SächsOVG, B.v. 31.3.2014 - 1 A 699/13 - BauR 2014, 2076 = juris Rn. 6 ff.; OVG LSA, B.v. 2.9.2014 - 2 M 31/14 - LKV 2014, 556 = juris Rn. 7; zu Brandschutzfragen vgl. auch OVG NRW, B.v. 16.10.2001 - 7 B 1939/00 - BRS 64 Nr. 200 = juris Rn. 16).
  • VG Magdeburg, 23.11.2021 - 3 B 321/21

    Beschränkungen einer als Protestcamp durchgeführten Versammlung

    Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit eines Gebäudes kann verlangt werden, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte bereits erhebliche Zweifel an dessen Standsicherheit bestehen (OVG LSA, B. v. 02.09.2014 - 2 M 31/14 -, juris, Rdnr. 7 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2015 - 1 LA 184/14

    Gefahrenschwelle; Gefahrenverdacht; Gefahrerforschung; Gefahrverdacht;

    Das Verwaltungsgericht hat sich durch die Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 2.9.2014 - 2 M 31/14 -, juris, zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass ein bauaufsichtliches Einschreiten in Gestalt der Anordnung einer Gefahrerforschungsmaßnahme erst bei "Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts" bzw. "wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte bereits erhebliche Zweifel an [der] Standsicherheit bestehen" in Frage kommt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21

    Versammlungsrecht: Vorläufige Untersagung der Nutzung von Baumhäusern bis zum

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21

    Erschwerniszuschläge für Sprengstoffentschärfer

  • VG Magdeburg, 07.10.2020 - 4 B 331/20

    Abrissverfügung; komplette Beseitigung baulichen Anlagen, selbst wenn eine

  • VG Magdeburg, 17.12.2020 - 4 B 376/20

    Bauordnungsrechtliche Sicherungsanordnung (vorläufiger Rechtsschutz)

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